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   OLG Frankfurt, 25.06.2012 - 16 U 66/12   

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https://dejure.org/2012,36408
OLG Frankfurt, 25.06.2012 - 16 U 66/12 (https://dejure.org/2012,36408)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2012 - 16 U 66/12 (https://dejure.org/2012,36408)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2012 - 16 U 66/12 (https://dejure.org/2012,36408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 522 Abs 2 S 1 ZPO, Art 31 Abs 3 MÜ, § 254 Abs 1 BGB, Art 20 MÜ, Art 18 MÜ
    Reiserecht: Verlust von aufgegebenem Gepäck

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Luftfrachtführers bei Gepäckverlust; Umfang der Anzeigepflicht des Reisenden; Anspruchsausschluss wegen überwiegendem Mitverschulden

  • rabüro.de

    Zur Anzeigepflicht des Fluggastes bei Verlust von Teilen seines Reisegepäcks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Luftfrachtführers bei Gepäckverlust; Umfang der Anzeigepflicht des Reisenden; Anspruchsausschluss wegen überwiegendem Mitverschulden

  • rechtsportal.de

    Beschädigung; Gepäck; Luftfrachtführer; Schadensersatz - Reiserecht: Verlust von aufgegebenem Gepäck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Luftfrachtführer haftet nicht wegen Gepäckverlust bei erst sechs Monate nach Gepäckbeförderung eingegangener Anzeige

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 09.01.2007 - 8 U 184/06

    Luftfrachtrecht: Pflicht des Fluggastes zur unverzüglichen Anzeige bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2012 - 16 U 66/12
    Nur durch eine mit den Regelungen des MÜ übereinstimmende Anzeige wird die Beklagte als Luftfrachtführerin in die Lage versetzt, die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Beweissicherung und Abwendung der Haftpflicht zu ergreifen (Giemulla/Schmid, MÜ, Art. 31, Rz. 26 m. w. N.; OLG Frankfurt, RRa 2007, 79; Reuschle, MÜ 2. Aufl., Art. 31, Rz. 19).

    Erhält ein Fluggast alsbald nach Wiedererlangung des Besitzes des Reisegepäcks und wesentlich vor Ablauf der sieben Tage des Art. 31 Abs. 2 MÜ Kenntnis von einer Beschädigung, so obliegt es ihm, ohne schuldhaftes Zögern Anzeige beim Luftfrachtführer zu erstatten (OLG Frankfurt, RRa 2007, 79).

  • OLG Stuttgart, 29.03.2006 - 3 U 272/05

    Haftung des Luftfrachtführers nach dem Montrealer Übereinkommen: Rechtzeitigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2012 - 16 U 66/12
    Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 566).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.09.2009 - 216 C 141/09

    Luftbeförderungsvertrag: Haftung des Luftverkehrsunternehmens für einen aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2012 - 16 U 66/12
    Nach allgemeiner Ansicht ist ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2, 18 MÜ ausgeschlossen, wenn ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden vorliegt, das darin begründet ist, dass dieser wertvolle Gegenstände oder wichtige Unterlagen ins aufgegebene Reisegepäck statt ins Handgepäck oder im persönlichen Gewahrsam verstaut (Amtsgericht Baden Baden, RRa 1999, 216 für Schmuck; Amtsgericht Charlottenburg, RRa 2009, 293 für Brille im Wert von 1.000 Euro; Amtsgericht Charlottenburg, RRa 2009, 298 für Pocket-PC; Naumann Transportrecht 2010, 415, 416; Reuschle, MÜ, 2. Auflage, Art. 20, Rz. 8; Landgericht Köln, ZLW 1988, 265 für wichtiger Unterlagen; Führich Reiserecht, 6. Aufl., Rz. 1096).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2013 - 16 U 98/13

    Reiserecht: Haftung des Luftfrachtführers für Verlust wertvoller Gegenstände aus

    In der Gepäckaufgabe wertvoller Gegenstände sieht die Rechtsprechung zumeist ein so leichtfertiges Verhalten, dass ein Anspruch des Geschädigten vollständig entfällt (vgl. u. a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2012, 16 U 66/12, zitiert nach juris; AG Baden Baden, RRa 1999, 216).
  • AG Frankfurt/Main, 11.12.2014 - 32 C 2211/14

    Montrealer Übereinkommen / Form- und fristgerechte Schadensanzeige /

    Darüberhinaus wäre die Klage selbst dann, wenn man das Schriftformerfordernis nicht nach den Bestimmungen des BGB, sondern autonom definieren wollte und für eingehalten hielte, die Klage abzuweisen, da es einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und damit ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden darstellt, wenn der Reisende Schmuckgegenstände im Reisegepäck und nicht im Handgepäck oder eigenen Gewahrsam transportiert (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2012 - 16 U 66/12, RRa 2012, 229; Urt. v. 21.11.2013 - 6 U 98/13).

    Lediglich für den Fall, dass der Koffer mittels eines Schlosses gesichert war, hat das OLG Frankfurt eine Haftung des Luftfrachtführers zu X angenommen (Urt. v. 21.11.2013 - 16 U 98/13); für den Fall eines nicht zusätzlich gesicherten Koffers hat es die Haftung aufgrund überwiegenden Mitverschuldens des Reisenden für gänzlich ausgeschlossen gehalten, da der Reisende bei dem heutigen Massenverkehr stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Gepäck rechnen müsse (Beschl. v. 25.6.2012 - 16 U 66/12).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2015 - 16 U 85/14

    Versicherungsregress wegen Verlustes einer Kameraausrüstung

    Bei dem heutigen Massenverkehr muss der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlusts von aufgegebenem Gepäck rechnen, so dass es grundsätzlich einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten darstellt, wenn wertvolle Gegenstände im Reisegepäck und nicht im Handgepäck transportiert werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.6.2012, 16 U 66/12 = RRa 2012, 229).
  • LG Köln, 12.03.2013 - 11 S 250/12

    Luftfrachtführer, Gepäckverlust, Haftung

    Denn für eine Kürzung oder einen Ausschluss eines klägerseitigen Anspruches wäre zunächst Voraussetzung, dass feststände bzw. zunächst überhaupt vorgetragen wäre, dass der Koffer gestohlen wurde (die durch das AG Baden-Baden, Urteil vom 28.07.1999, 6 C 58/98, angestellten Plausibilitätserwägungen können diesbezüglich nicht als ausreichend angesehen werden - die Entscheidungen OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 16 U 66/12 m.w.N. und AG Charlottenburg, Urteile vom 08.09.2009, Az.: 216 C 141/09, und 09.09.2009, Az.: 207 C 242/09 gehen in vergleichbaren Sachverhalten auf diese Frage nicht ein).
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